Satzung

1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Baye-Fall e.V..

2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen (Nr. 720843).

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendbar. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 – Zweck des Vereins

1. Die Verbreitung der afrikanischen Musik und die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Austausches zwischen Baden-Württemberg (und auch anderen Regionen Deutschlands) und dem Senegal.

2. Hilfeleistungen für den Senegal in Form von Materialien und Gebrauchsgegenständen verschiedener Art (Medikamente, Material für Krankenhäuser, Maschinen etc.)

3. Beitrag zur Emanzipation Afrikas durch Alphabetisierungskurse, Bau von Schulen etc.

4. Realisierung von Kulturzentren in Mbour – in der Nähe Dakars (Senegal), in Stuttgart und in anderen Orten.

5. Organisation von Reisen in den Senegal für die Verbesserung des Völkerverständnisses.

6. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere durch Konzerte (Perkussion), Events, Vermittlung von afrikanischen Musikbands,Workshops, Kurse, Unterricht mit künstlerischem und sozial-kulturellem Inhalt, Ausstellungen, Publikation im Internet und diversen anderen Aktionen verwirklicht. Aktivitäten im Bereich der Spiritualitt, der Kunst und des Handwerks begleiten die Vereinsarbeit.

7. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4 – Eintritt, Austritt der Mitglieder, Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschftsfähige, natürliche oder juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss eine Erklärung über die Anerkennung der Satzung und die zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge per Bankeinzug erforderlichen Angaben enthalten. Der Vorstand entscheidet, ob der Antragsteller als Mitglied aufgenommen wird. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zugang einer schriftlichen oder per E-Mail versendeten Aufnahmeerklärung und nach der Entrichtung des für das jeweilige Geschäftsjahr fälligen Mitgliedsbeitrages.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder beiVereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins stößt. über den Entschluss entscheidet die Mietgliederversammlung.

5 – Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen

1. Die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen ist grundsätzlich zulässig, wenn diese Zwecke verfolgen, die mit denen der Baye-Fall e.V. vergleichbar sind. Über die Begründung einer solchen Mitgliedschaft und über etwaige erforderliche Ausnahmen von dem Zweckentsprechungserfordernis entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

6 – Mitgliedsbeitrag

1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

3. Einzelne Mitglieder können, unter besonderen Umständen, durch den Vorstand von der Aufnahmegebühr und oder dem Mitgliedsbeitrag freigesprochen werden.

4. Der normale Mitgliedsbeitrag kann, soweit im Mitgliedsantrag festgelegt, abweichend gestaltet werden. Eventuell kann er auch in Form von Waren oder Dienstleistungen erfüllt werden.

7 – Informationsverbreitung innerhalb des Vereins

1. Informationen werden per Brief an die Betroffene Person (das Mitglied) geschickt.

2. E-Mails können, sofern angegeben, zum Schriftverkehr mit dem Mitglied genutzt werden.

3. Ansprechpartner für Mitglieder ist stets der erste Vorsitzende desVorstands.

8 – Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

9 – Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus drei natürlichen Personen. Dem 1. und dem 2.Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Verein wird jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

2. Der Vorstand ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand kann einen oder mehrere Vertreter bestellen.

3. Die Angelegenheiten des Vereins werden in der Regel ausschließlich durch den Vorstand besorgt. Ordnet die Mitgliederversammlung bestimmte. Angelegenheiten durch Beschlüsse, so obliegt deren Durchführung dem Vorstand.

4. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit bestellt.

5. Auf die Geschftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

10 – Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, mglichst im 1. Halbjahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung des Beitrages der Mitgliederund die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen ist eine Stimmenmehrheit von der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von aller Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

11 – Finanzprüfer

1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

12 – Beurkundung der Beschlüsse

1. Die in Sitzungen des Vorstandes und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

13 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

14 – Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins Baye-Fall e.V. am 17. Oktober 2010 in Stuttgart beschlossen.Hierfür unterzeichnen die 7 Gründungsmitglieder in der nachfolgenden Liste mit ihren Unterschriften die Vereinsgründung Baye-Fall e.V. (Mitgliederliste unter Angabe des Gesamtvorstands mit Unterschriften zur Vereinsgründung Baye-Fall e.V.)

Stuttgart, 17. Oktober 2010

Hinterlasse einen Kommentar